Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Werk- und Dienstleistungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Werk- und Dienstleitung durch die SEC Service Enterprise Consulting GmbH (nachfolgend: „SEC“). Sie gelten auch für zukünftige Werk- und Dienstleistungen der SEC für den Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die SEC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Weitere von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SEC. Genehmigte Abweichungen gelten nur für einen bestimmten Einzelfall und haben keine Auswirkungen auf zukünftige Geschäfte. Darüber hinaus gelten die Regelungen dieser AGB für das vorvertragliche Schuldverhältnis.

2. Bei Werkleistungen ist die SEC für die Steuerung und Überwachung der Leistungserbringung und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden durch die SEC; für die dabei vom Kunden angestrebten und erzielten Ergebnisse ist der Kunde selbst verantwortlich.

3. Ist es nach den eigenen Organisationsrichtlinien des Kunden neben der Unterzeichnung eines Vertrages erforderlich, dass der Kunde zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, mit der er die Lieferungen und Leistungen bei SEC beauftragt, so wird der Kunde Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem unterzeichneten Vertrag abweicht.

II. Vertragsgegenstand

1. Inhalt und Umfang der Leistung richten sich ausschließlich nach den Vereinbarungen des Projektvertrages (nachfolgend Vertrag), insbesondere nach der Leistungsbeschreibung der SEC. Dort sind gegebenenfalls auch die vom Kunden und der SEC zu erbringenden Vorleistungen sowie Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden festgelegt.

2. Im Vertrag nicht enthaltene Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil, wie beispielsweise Installations-, Einführungs- und Pflegekosten. Diese Leistungen sind nur dann Teil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

3. Beide Parteien sind berechtigt, nachträglich Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistung als Änderungsantrag („Change Request“) vorzuschlagen. 

Die SEC wird Änderungsanträge des Kunden in angemessener Zeit prüfen und ein schriftliches Angebot über die Leistungsänderung, ihre Vergütung sowie eine ggf. erforderliche Anpassung des Zeitplans oder anderer Vereinbarungen unterbreiten.  

Die SEC ist berechtigt, eine beantragte Leistungsänderung abzulehnen, wenn sie für sie technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Den Aufwand für die Prüfung von Änderungsanträgen kann sie zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der SEC, in Rechnung stellen. Solange eine Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht vorliegt, setzt die SEC die Erbringung der Leistung nach dem bestehenden Vertrag fort.

III. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

1. An Arbeitsergebnissen, die für den Kunden erstellt und diesem vertragsgemäß überlassen werden, steht, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, dem Kunden das unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse für die mit dem Vertrag verfolgten Zwecke zu nutzen.

2. Soweit der Kunde aufgrund ausdrücklicher, vertraglicher Vereinbarung ein ausschließliches Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen erwirbt, ist die SEC berechtigt, zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendetes eigenes Wissen oder Wissen seiner Mitarbeiter sowie genutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Kunden anzusehen ist. Auch im Fall der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Kunden bleibt die SEC berechtigt, eine Kopie der Software (Quellcode) und Dokumentation für Zwecke der Nacherfüllung im Rahmen seiner Sach-/Rechtsmängelhaftung zu behalten und zu nutzen.

3. Voraussetzung für die Rechtseinräumung nach III 1. bzw. III. 2 ist die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie bei Werkleistungen zusätzlich die Abnahme der zu erbringenden Arbeitsergebnisse.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des Quellcodes an solchen für ihn individuell erstellten Computerprogrammen zu verlangen, an denen er ein ausschließliches Nutzungsrecht der SEC erworben hat, wenn und soweit dieser Quellcode sich im Besitz und in der Verfügungsbefugnis der SEC befindet. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Quellcode nur in dem Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte zu nutzen. Der Kunde darf den Quellcode an Dritte nur herausgeben oder auf andere Art und Weise zugänglich machen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist, z.B. um durch Pflege, Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung die künftige Nutzung der jeweiligen Computerprogramme für die vorgenannten Zwecke unabhängig von der SEC sicherzustellen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Quellcode vertraulich zu behandeln und hat den Dritten, an den er den Quellcode herausgeben will, gleichermaßen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

IV. Arbeitsergebnisse Dritter

1. Der Kunde kann – soweit im Leistungsumfang vorgesehen – Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen an SEC übergeben.

2. Der Kunde wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung oder Umgestaltung sowie der Verwertung oder Veröffentlichung der Bearbeitung durch SEC oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht entgegenstehen.

3. Der Kunde stellt SEC und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung oder Umgestaltung entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SEC oder ihren Erfüllungsgehilfen vorliegt.

V. Vergütung

1. Die angegebenen Preise für angefragte Leistungen sind als Schätzung zu verstehen. Die Schätzung basieren auf einer gewissenhaften und umfassenden Bewertung anhand des angefragten Leistungsumfangs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Schätzung kann durch Anpassung der tatsächlichen Gegebenheiten geändert werden. 

Insofern die SEC im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Schätzung überschritten wird, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen.

2. Werk- und Dienstleistungen werden, insofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu den angebotenen Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der SEC, zuzüglich der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten (Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, etc.) und Spesen in Rechnung gestellt. 

Dieser Umstand gilt ebenso für Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsversprechens und für möglichen Mehraufwand, der infolge von unzutreffender/unvollständiger Angaben des Kunden oder unberechtigter Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden auftritt.

3. Insofern es im Vertrag nicht anderes geregelt ist, weist die SEC bei aufwendungsbezogener Abrechnung die geleisteten Arbeitsstunden und angefallenen Reisezeiten, Kosten und Spesen zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen zusammen mit einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung in Tätigkeitsnachweisen (Anlage), sowie Reisekosten nach Aufwand und Beleg, zum Ende eines jeden Monats – soweit der Arbeitszeitraum kürzer ist, am Ende dieses Zeitraums – nach.

Insofern bei der SEC nach Darreichung eines ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis innerhalb von zehn Werktagen keine schriftliche Beanstandung des Kunden zu, so gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt. Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde.

4. Kann der Auftrag für den Kunden von der SEC nicht vollständig oder nur zu Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt der Kunde zur Leistung verpflichtet. Die Leistung verringert sich um die ersparten Aufwendungen der SEC.

5. Für den Fall, dass ein Festpreis vereinbart worden ist, so wird die SEC die vereinbarte Vergütung entsprechend des im Vertrag festgelegten Zahlungsplan oder, falls ein solcher nicht vereinbart ist, nach vollständiger Leistungserbringung in Rechnung stellen. 

Bei aufwandsbezogener Vergütung erfolgt die Rechnungsstellung zu Beginn des Folgemonats nach der Leistungserbringung bzw. bei einem kürzeren Leistungszeitraum nach vollständiger Erbringung der Leistung, falls nichts anderes vereinbart ist.  

Die Zahlung der Rechnung ist entsprechend des Vertrags fällig. Insofern im Vertrag die Fälligkeit der Leistung nicht geregelt ist, so ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Eine Aufrechnung des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur möglich, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

6. Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Preisangaben im Vertrag verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7. Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Weiterhin ist die SEC zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht ausgleicht.

VI. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

2. Eine Abtretung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der SEC.

VII. Leistungserbringung

1. Der vereinbarte Leistungsumfang sowie der Ort der Leistungserbringung der SEC sind im Vertrag vereinbart. Sollte ein Ort zur Leistungserbringung nicht vereinbart sein, so gilt der Dienstort des Mitarbeiters der SEC als Ort zur Leistungserbringung.

2. Dem Kunden und der SEC steht es frei die Vereinbarung zu treffen, dass die Leistung in den Räumen des Kunden erbracht werden. Insofern der Mitarbeiter der SEC sich im Betrieb des Kunden aufhält gilt dieser nicht als eingegliedert. Weiterhin ist die SEC allein weisungsbefugt gegenüber ihren Mitarbeitern.

3. Der SEC obliegt die Entscheidung, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und sie ist jederzeit berechtigt, nach Mitteilung gegenüber dem Kunden, einen Mitarbeiter gegen einen mindestens gleich qualifizierten anderen Mitarbeiter auszutauschen.

4. Beide Vertragspartner benennen (wechselseitig) einen Projektleiter, der als Verantwortlicher beim jeweiligen Vertragspartner für den Zeitraum der Vertragsdurchführung fungiert.

5. Der Kunde ist verpflichtet seinen Mitwirkungsverpflichtungen zeitgerecht nachzukommen. Davon umfasst sind insbesondere die Überlassung der erforderlichen Unterlagen, Informationen, Programme und Ausstattung, die für die Durchführung dieses Vertrages beim Kunden von Bedeutung sind und die Bereitstellung des erforderlichen Personals.

VIII. Zusammenarbeit der Parteien

1. Der Kunde verpflichtet sich, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen rechtzeitig zu erbringen bzw. abzugeben. Sollte der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug geraten, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der SEC, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Der durch die ausbleibende Mitwirkungspflicht des Kunden entstandene Mehraufwand ist der SEC zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze vom Kunden zu erstatten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Zeitplan vereinbart, verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung.

2. Wird die SEC bei der Leistungserbringung auf sonstiger Weise behindert, wird sie dies dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung hat Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Hindernisse enthalten. Die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich in angemessener Weise, soweit die Hindernisse nicht durch die SEC oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

IX. Abnahme (nur Werkleistungen)

Bei allen einer Abnahme zugänglichen Werkleistungen (nachfolgend „Leistungen“) gilt Folgendes:

1. Der Kunde hat nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens der SEC die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde bei

  • (a) Dokumenten (z.B. Konzept, Pflichtenheft, Studie, Dokumentation etc.) innerhalb von 5 Arbeitstagen,
  • (b) bei der Erstellung einer Softwarelösung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, oder
  • (c) einer erneuten Abnahme unverzüglich.

 

2. Dem Kunde steht es frei sich während des Prüfungszeitraumes davon zu überzeugen, dass die Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht wurden.

Der Kunde ist verpflichtet, der SEC die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Test- und Abnahmeplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Testdaten, Arbeitsplätze, Geräte und Testfälle (unter Angabe von Zweck, Eingaben und erwarteter Systemreaktion) rechtzeitig vor Beginn der Abnahmeprüfung für dessen Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen.

Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 10 Arbeitstagen nach dem Aufforderungsschreiben als abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet es unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.

3. Die SEC wird über die Abnahme ein schriftliches Protokoll anfertigen, dessen Richtigkeit der Kunde durch Unterzeichnung bestätigt. In diesem Protokoll müssen alle festgestellten Mängel beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt werden. Insofern nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen. Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer diese sind von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen.

4. Der Kunde kann die Abmahnung nur verweigern, wenn der Mangel der vereinbarten Leistung die Verwendung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Mängeln dieser Art werden unverzüglich beseitigt. Der Kunde wird über die Behebung der Mängel informiert und erhält die Leistung erneut zur Abnahme.

Bei Mängeln, die sich nicht so weitgehend auf die Funktionsfähigkeit der vereinbarten Leistung aus auswirken, dass die Verwendung des Systems entsprechend oder des abzunehmenden Systemteils ausgeschlossen ist, oder solcher Mängel, die in einer für den Kunden zumutbaren Weise und Dauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können, sind im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen und berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die SEC wird diese Art der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist spätestens innerhalb von 6 Wochen beseitigen. Sollte eine Beseitigung nicht innerhalb von 6 Wochen möglich sein, so informiert die SEC den Kunden darüber und teilt einen neuen angemessen Zeitraum zur Mängelbeseitigung mit.

6. Insofern die SEC nach der Erfüllung des Vertrags die Erstellung von Software schuldet, beginnt die SEC mit der Erstellung der Software erst nach erfolgter Abnahme.

7. Die Leistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als abgenommen,

  • (a) wenn der Kunde die Leistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt, oder
  • (b) der Kunde die erstellte Software nach Bereitstellung zur Abnahme über einen Zeitraum von wenigstens 6 Wochen bestimmungsgemäß im Produktivbetrieb eingesetzt hat, es sein denn, die Abnahme wird berechtigt verweigert, oder
  • (c) mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
  • (d) wenn der Kunde innerhalb einer ihm dafür von SEC gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und SEC bei der Fristsetzung auf diese Folgen hingewiesen hat.

8. Eine produktive Nutzung von Software ohne vorherige Testphase erfolgt auf Risiko des Kunden.

X. Sachmängel (nur Werkleistungen)

1. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln (§§ 634 ff. BGB) bleiben unberührt, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich eine spezielle Regelung getroffen wird. Es wird gewährleistet, dass die Werkleistung im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht. Eine Garantie besteht nicht. Solch eine bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung als solche.

2. Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so kann die SEC nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehungslösung erfolgen.

Der SEC steht eine nach den Umständen des Einzelfalles angemessene und dem Kunden zumutbare Anzahl von Nachbesserungsversuchen zu, mindestens jedoch zwei.

3. Mögliche Mängel an der Leistung sind durch eine nachvollziehbare Darstellung der Fehlersymptome und schriftliche Aufzeichnungen darzulegen. Diese Unterlagen sind der schriftlichen Rüge beizulegen. So wird ermöglicht, dass der Fehler reproduziert werden kann. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

Der SEC steht eine nach den Umständen des Einzelfalles angemessene und dem Kunden zumutbare Anzahl von Nachbesserungsversuchen zu, mindestens jedoch zwei.

4. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Werkleistung; bei unberechtigter Abnahmeverweigerung und im Falle des § 646 BGB ab Vollendung des Werks. Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

5. Vom Kunden veranlasste Änderungen oder Erweiterungen der Werkleistung schließen die Gewährleistung der SEC aus, es sei denn, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nachweislich nicht ursächlich ist. Dasselbe gilt für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder ungeeignete Betriebsbedingungen/Betriebsmittel des Kunden zurückzuführen sind.

6. Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen oder zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist die SEC von der Nacherfüllung für diese Mängel frei.

7. Aufwand für die Prüfung unberechtigter Mängelrügen darf die SEC dem Kunden in Rechnung stellen.

8. Ist der Kunde aufgrund von Leistungsstörungen zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so hat er seinen Rücktritt binnen einer Ausschlussfrist von vierzehn Tagen nach Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Gründe zu erklären. Im Fall unerheblicher Mängel sind der Rücktritt sowie der Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass die Mängel arglistig verschwiegen worden sind.

XI. Rechtsmängel

1. Die SEC leistet Gewähr dafür, dass die von ihr überlassenen Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

2. Machen Dritte solche Rechte geltend, wird die SEC auf ihre Kosten die Leistungen gegen die geltend gemachten Rechte Dritter verteidigen, insofern der Kunde die SEC von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichtet, der SEC die erforderlichen Vollmachten und Befugnisse einräumt sowie angemessene und ihr zumutbare Unterstützungshandlungen erbringt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen und hat jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder der SEC zu überlassen oder nur im Einvernehmen mit ihr zu führen.

3. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist die SEC nach ihrer Wahl berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen durch geeignete Maßnahmen gegen die Geltendmachung der Rechte Dritter zu verteidigen/durchzusetzen oder sie in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden bzw. Dritte eine Rechtsverletzung nicht geltend machen. Die vereinbarte Funktionalität der Leistungen darf durch die Verteidigungshandlungen jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

4. Scheitert die Mängelbehebung gemäß Ziffer XI. 3. binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz, im Rahmen der Haftungsgrenzen der Ziffer XII. verlangen.

5. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sachmängelrechts in X.4. bis X.8. entsprechend.

XII. Haftung

1. Die SEC haftet auf Schadens-, Aufwendungs-, oder Freistellungsersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den Bedingungen der Buchstaben a) bis d):

  • (a) Die Haftung der SEC für Schäden, die von der SEC oder von einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der SEC zurückzuführen sind, ist der Höhe nach unbegrenzt.
  • (b) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung, auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der SEC oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
  • (c) Im Fall einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der SEC bei Sach- und Vermögensschäden auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinn ist jede Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Dies gilt besonders für die Pflicht der SEC zur vertragsgemäßen Herstellung eines Werkes. Die Parteien sind sich einig, dass der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden 100.000 € oder, falls höher, den Auftragswert nicht übersteigt. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der SEC wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schaden- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung. Die gilt nur insofern im vereinbarten Vertrag nicht abweichend geregelt.
  • (d) In Fällen der Produkthaftung haftet die SEC nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Jede weitere Haftung der SEC auf Schadensersatz, insbesondere Haftung ohne Verschulden, ist ausgeschlossen.

3. Insofern ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der SEC als auch ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist, so muss sich der Kunde sein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen.

4. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der SEC verschuldeten Datenverlust haftet die SEC deshalb ausschließlich beschränkt für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien.

5. Bei Software (Fremdsoftware) die nicht von der SEC hergestellt worden ist, ist die Haftung der SEC auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die SEC übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.

XIII. Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Ausgenommen sind lediglich vertrauliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich geworden sind, der empfangenden Vertragspartei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offen gelegt wurden, zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenen Vertragspartei oder ihr bekannt waren, oder die von der empfangenden Vertragspartei unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für zwei Jahre fort. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, welche die Parteien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln werden.

2. Betriebsgeheimnisse und Know-how der anderen Vertragsseite dürfen nicht ohne deren vorherige schriftliche Genehmigung verwertet werden oder zugänglich für Dritte gemacht werden.

3. Den Parteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind.

4. Die Gesetzestexte der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) finden Anwendung. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

5. Sofern die SEC Zugang zu Hard- und Software des Kunden erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten. Vielmehr geschieht ein möglicher Transfer von personenbezogenen Daten nur in Ausnahmefällen und als nebenfolge der vertragsgemäßen Leistung.

6. Der Kunde versichert, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch die Einholung von Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, um eine datenschutzkonforme Leistungserbringung zu ermöglichen. Insofern personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Verarbeitung. Diese Vereinbarung erfolgt entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung allein verantwortlich.

7. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass seine mit dem Vertrag im Zusammenhang stehenden Daten, insbesondere Namen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Subunternehmern, zum Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehung von der SEC und deren Subunternehmern in internen Systemen verarbeitet, genutzt und an mit der SEC verbundene Unternehmen übermittelt werden können. Diese Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

XIV. Referenzangaben

Die SEC ist berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der vorgenannten Geheimhaltungspflicht bis auf Widerruf als Referenz oder zu Marketingzwecken zu verwenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Verwendung in Marketing-Broschüren, Internetauftritten, Projektanträgen sowie internen und externen Präsentationen im Sinne einer Aufzählung der relevanten Kunden der SEC. Diese Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

XV. Kündigung

1. Die Kündigung von Dienst- und Werkverträgen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen (§§ 648, 648 a BGB) zulässig. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen und die Vertragsanlagen geben den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

2. Die vollständige oder teilweise Übertragung von Rechten und Pflichten der SEC aus diesem Vertrag auf Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden möglich. Der Kunde wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

3. Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung (außer Geldleistungen) oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages, dieser AGB oder weiterer Vertragsanlagen unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

5. Sollten sich Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer separaten Vereinbarung ergeben, werden sich beide Parteien bemühen, diese Streitigkeiten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des ersten Auftretens dieser Streitigkeiten gütlich beizulegen. Für den Fall, dass die Parteien innerhalb der Frist von dreißig Tagen (gerechnet von der Mitteilung einer Partei an die andere Partei, dass eine Streitigkeit entstanden ist) keine Einigung erzielen, wird jede solche Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, einschließlich aller Fragen bezüglich ihrer Existenz, Gültigkeit oder Beendigung, an die Gerichte in Deutschland verwiesen und von diesen endgültig entschieden.

6. Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Heidelberg.

7. Alle unter Geltung dieser AGB geschlossenen Verträge zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.